Allgemeine Geschäftsbedingungen des Institut für Qualitätssicherung und angewandte Schadensanalyse GmbH (IFAS), Stand Juli 2007

§1 Geltungsbereich

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für sämtliche vertragliche Beziehungen zwischen dem Institut für Qualitätssicherung und angewandte Schadensanalyse GmbH (nachfolgend IFAS genannt) und dem Auftraggeber.
Die AGB gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen.
Für das Zustandekommen des Vertragsabschlusses bedürfen ergänzende oder hiervon abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden sowie widersprechende Geschäftsbedingungen eines Auftraggebers zu ihrer Gültigkeit in jedem Einzelfall der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die IFAS. Stillschweigen zu vom Auftraggeber verwendeten Geschäfts- bedingungen gilt nicht als Zustimmung zu seinen Bedingungen.

§2 Vertragsabschluss

Die Beauftragung der IFAS erfolgt in Schriftform (Brief, Fax oder Email) auf der Grundlage eines von IFAS unterbreiteten schriftlichen Angebotes. Ein Vertrag kommt erst mit Erteilung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch die IFAS zustande. Die Schriftform gilt auch für sonstige Vereinbarungen.

§3 Ausführungen von Leistungen

Als verbindlich gelten lediglich schriftlich durch IFAS bestätigten Termine und Lieferfristen. Sie gelten vorbehaltlich der fristge- rechten Lieferung durch Kooperationspartner oder Lieferanten. Die IFAS hat des Weiteren Verzögerungen von Terminen und Liefer- fristen auf Grund höherer Gewalt oder Ereignissen außerhalb des Einflussbereiches der IFAS nicht zu vertreten.
Die IFAS ist berechtigt zur Bearbeitung des Auftrages auf Kosten des Auftraggebers die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach pflichtgemäßem Ermessen durchzuführen oder ausführen zu lassen und Recherchen vorzunehmen, ohne das es hierfür eine gesonderte Genehmigung durch den Auftraggeber bedarf.

§4 Probenanlieferung und Aufbewahrung

Kosten, Gefahr und Haftung für die Anlieferung der notwendigen Untersuchungsmuster trägt der Auftraggeber. Alle Proben werden nach Abschluss der Untersuchungen drei Monaten aufbewahrt, insofern es ihre Beschaffenheit zulässt. Anschließend werden die Proben auf Kosten des Auftraggebers vernichtet, sofern es ihre Beschaffenheit zulässt.
Sollte der Auftraggeber die Rücksendung der Untersuchungs- muster und/oder Proben wünschen, so hat es dies ausdrücklich schriftlich mitzuteilen. Die Rücksendung der Untersuchungsmuster und/oder Proben erfolgt dann auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

§5 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verantwortlich, dass IFAS alle zur Ausführung des Auftrags notwendigen Informationen, Unterlagen und Proben unentgeltlich und rechtzeitig zugehen. IFAS ist von allen relevanten Dingen, die für die Ausführung des Auftrags Bedeutung besitzen, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.

§6 Vergütung und Zahlungsbedingungen

Die Vergütungshöhe ergibt sich aus dem schriftlichen Angebot und zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Die Zahlungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen zu leisten. Im Verzugsfall und bei Überschreitung des Zahlungsziels sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, beläuft sich der Zinssatz auf 5 % über dem Basiszinssatz. Zurückbehaltung und Aufrechnung sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind von uns nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt. Kommt der Auftrag- geber mit den vertraglichen Verpflichtungen in Verzug, ist die IFAS berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.

§7 Beratung und Dienstleistung

Die Beratung und Leistungen durch die IFAS erfolgen stets nach bestem Wissen und Gewissen von geschultem Fachpersonal, entsprechend dem aktuellen Stand der Technik. Analytische

Ergebnisse und Aussagen beziehen sich ausschließlich auf die zur Verfügung gestellten Proben und untersuchten Probenbereiche. Das Prüfergebnis wird dem Auftraggeber nach Abschluss des Vorhabens in schriftlicher Form und von einer vertretungsberechtigten Person der IFAS unterzeichnet übermittelt. Nur dieses Original ist hinsichtlich des ermittelten Prüfergebnisses für die IFAS bindend. Eigene Ableitungen des Auftraggebers, die aufgrund von Ergebnissen der IFAS vorgenommen werden, liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Auftraggebers.

§8 Gewährleistung und Nacherfüllung

IFAS gewährleistet die Anwendung wissenschaftlicher Sorgfalt sowie die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik, nicht aber das tatsächliche Erreichen eines bestimmten Prüfergebnisses. Die Leistungen gelten als ordnungsgemäß erbracht, wenn der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Leistungen schriftlich Einwand erhebt. Für Mängel, leistet IFAS in der Weise Gewähr, dass nach Zahlung eines unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teils der Vergütung der Mangel im Wege der Nachbesserung behoben wird. Solange IFAS seiner Verpflich- tung zur Mängelbehebung nachkommt, kann der Auftraggeber keine Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nach- besserung vorliegt. Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt der Leistungen.

§9 Haftungsbeschränkung

Schadensersatzansprüche gegenüber der IFAS sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzungen sowie bei Verstößen gegen wesentliche Vertragspflichten. Der Ausschluss der Haftung gilt ebenfalls nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit von Personen oder im Falle zwingender gesetzlicher Vorschriften. Der Haftungsausschluss gilt auch für die vertretungsberechtigten Personen der IFAS, Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen.
Sofern die IFAS bei Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten wegen einfacher Fahrlässigkeit in Anspruch genommen werden kann, so ist die Haftung auf die Höhe der Haftpflichtversicherung von 250.000,00 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend) beschränkt.

§10 Geheimhaltung und Kundendaten

Die IFAS verpflichtet sich alle Daten und Informationen über den Kunden sowie alle auftragsbezogenen und sonstigen durch den Kunden mitgeteilte Daten und Informationen, bzw. im Verlaufe eines Projektes erworbenen Daten und Informationen vertraulich zu behandeln. Ausgenommen hiervon sind Daten und Informationen, die auf legale Weise auf dem Weg über Dritte bzw. über Medien erfahren werden können. Von der Geheimhaltung sind Daten und Informationen ausgenommen, für die ein schriftlicher Geheimhaltungsverzicht des Kunden vorliegt. Die IFAS ist berechtigt Daten des Kunden unter Berücksichtigung des Datenschutzgesetzes zu speichern.

§11 Eigentumsvorbehalt und Urheberrecht

Die durch die IFAS dem Kunden gegenüber erbrachten Leistungen bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum der IFAS. Die IFAS besitzt an Leistungen, die hierfür geeignet sind, das Urheberrecht. Die Veröffentlichung, Weitergabe bzw. Vervielfältigung von Prüf- berichten, Gutachten, Stellungnahmen und sonstiger Schriftstücke bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der IFAS.

§12 Schlussbestimmungen

Erfüllungsort für alle Leistungen ist Dortmund. Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung mit der IFAS zustehen, ist ausgeschlossen.
Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbindung mit der IFAS herrührenden Ansprüche gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist Dortmund. Es gilt das Recht der Bundes- republik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bedingungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages und der angemessenen Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächstem kommen.